
Lageplan

Feinabsteckung |
Die Planung des Bauvorhabens (Lageplan als Bauvorlage)
Bauzeichnungen anzufertigen lohnt sich erst dann, wenn die Eigenschaften des Grundstückes „auf dem Tisch liegen“. Diese sind in komprimierter Form im Bestandsplan (meist im Maßstab 1:200) des Grundstücks enthalten. Dieser Plan enthält alle Informationen, die für die Planung des Bauvorhaben notwendig sind, z.B. den Katasterbestand, Angaben zum Planungsrecht, die planungsrelevante Topographie (also Häuser, Wege, Straßen, Bäume usw.) und Geländehöhen. Dieser Lageplan „bringt“ dem Architekten das Grundstück mit all seinen Eigenschaften praktisch ins Atelier.
Für die Planung des Bauvorhabens zeichnet der Architkt verantwortlich, der sich mit Ihnen über Ihre Wünsche abstimmt. Sind die Bauzeichnungen fertig, trägt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das Bauvorhaben in den Lageplan ein (Bauverfahrensverordnung). Abstandsflächen und Maße der baulichen Nutzung werden berechnet und überprüft, es entsteht der amtliche Lageplan (Lageplan als Bauvorlage). Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bescheinigt im amtlichen Lageplan‚ dass das Kataster richtig dargestellt ist, die Topographie zeitnah erhoben wurde und das Verhältnis von bauordnungs- und beplanungsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Bestand und das Projekt.
Auslieferung:
1 Lageplan verstärkt, 5 Lagepläne auf Papier + Nachweis über die Berechnung der baulichen Nutzung. Eine Auslieferung in digitaler Form (DXF-File) ist ohne Mehrkosten möglich.
Dieser Lageplan ist durch die Bauverfahrensverordnung, § 3 vorgeschriebener Bestandteil der für die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. für ein vereinfachtes Baugeneh-migungsverfahren (§§ 64, 65 Bauordnung für Berlin) einzureichenden Unterlagen.
Baugrubenabsteckung (Grobabsteckung)
Jeder Kubikmeter Erdreich, der ausgehoben werden muss, kostet Geld. Deshalb werden die Außenkanten des Bauwerkes mit Pfählen abgesteckt und ein Höhenpunkt festgelegt. Die Baugrube kann nun unter Berücksichtigung des Arbeitsraumes und der Bodenbeschaffenheit (Böschungswinkel) ausgehoben werden.
Auslieferung: Absteckriss zum Nachweis
Feinabsteckung
Ist die Grube ausgehoben, werden die Außenkanten des Bauwerkes nach Lage und Höhe in die Baugrube übertragen.
Zweckmäßigerweise sollte dazu vom Bauherren oder der Baufirma ein Schnurgerüst aufgestellt werden.
Die Absteckung erfolgt direkt mit Nägeln auf das Schnurgerüst.
Auslieferung: Absteckriss zum Nachweis
Lage- u. Höhenbescheinigung
Bescheinigung der Übereinstimmung von Lage und Höhe des errichteten Bauwerkes mit der Baugenehmigung.
Die Baugenehmigungsbehörde kann vom Bauherrn die Bescheinigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs fordern, die belegt, dass das Bauwerk nach Lage und Höhe entsprechend der Baugenehmigung errichtet worden ist.
Die Vermessung zur Ausstellung der Bescheinigungen sollte möglichst nach Anlegen des Mauerwerks auf der Bodenplatte erfolgen, um eventuelle Fehler in der Bauausführung frühzeitig zu erkennen und so teure Folgeschäden zu vermeiden. Nach Vorliegen dieser Bescheinigungen können Architekt und Bauherr beruhigt die Errichtung des Bauwerkes fortsetzen.
Auslieferung: Bescheinigung über den Grundriss und die Lage des Bauwerkes (Abstände zu den Grenzen) Bescheinigung über die Höhe des vorhandenen Fußbodens
Grenzbescheinigung / Grenzuntersuchung
Nach erfolgter Grenzherstellung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Ihnen eine Grenzbescheinigung auszustellen, d.h. eine Bescheinigung, die die Lage Ihres Bauwerks in Bezug auf die Grundstücksgrenze(n) ausweist und ggfs. bestätigt, dass die nachbarrechtlichen Belange nicht verletzt worden sind.
Auslieferung: Bescheinigung über eine Grenzbebauung
Gebäudevermessung
Das Vermessungsgesetz Berlin § 19 (2) verpflichtet die Bauherren, neu errichtete Gebäude oder bauliche Veränderungen an Bestandsgebäuden amtlich vermessen zu lassen. Diese Vermessung dient dazu, das amtliche Kartenwerk (Flurkarte) fortzuführen. Die Flurkarte wiederum bildet die Grundlage für eine Vielzahl von Entscheidungen im Bau- und Planungsrecht, für Infrastrukturmaßnahmen und kommunale Entscheidungen. Deshalb ist es wichtig, dass die Flurkarte den Gebäudebestand so vollständig und aktuell wie möglich widerspiegelt.
Die vom ÖbVI erstellten Unterlagen zur Gebäudevermessung werden durch das Vermessungsamt in die Flurkarte übernommen und als Endprodukt entsteht dann ein erneuerter, aktualisierter Flurkarteauszug.
Auslieferung: Auszug aus der aktuellen Flurkarte (vom Vermessungsamt)
Teilungsvermessung (Flurstückszerlegung)
Die Teilungsvermessung wird entsprechend dem dokumentierten Teilungswillen des Käufers und Verkäufers von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt. Er stellt die bestehenden Grenzen wieder her, vermisst die neuen Grenzen, markiert die Grenzpunkte mit Grenzzeichen und lädt zu einem Grenztermin ein, auf dem Ihnen die Lage der bestehenden und neuen Grenzen erläutert und die Kennzeichnungen der Grenzpunkte gezeigt werden. Nach dem Grenztermin werden die in diesem Zusammenhang erstellten Vermessungsschriften beim zuständigen bezirklichen Vermessungsamt eingereicht, wo sie in das Kataster übernommen werden – die neuen Flurstücke mit den dazugehörigen Flächenangaben entstehen. Über die Veränderungen im Liegenschaftskataster erhalten die Grundstückseigentümer und das Grundbuchamt entsprechende Fortführungs-mitteilungen. Danach stellt der Notar alle weiteren Anträge, damit Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach der aktuellen ÖbVI Vergütungsordnung und erfolgt nach Fertigstellung der jeweiligen Vermessungs(teil)leistungen. |
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